Eine Abmeldung der Wohnung ist nur dann erforderlich, wenn Sie aus einer Wohnung ausziehen, ohne eine neue Wohnung im Bundesgebiet zu beziehen (z.B. Fortzug ins Ausland oder Aufgabe einer von mehreren Wohnungen).
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Wohnung - Abmelden der Hauptwohnung
Ansprechpartner/in
Amt Mecklenburgische Schweiz | |
von-Pentz-Allee 7 17166 Teterow Telefon: 03996 1280-0 Telefax: 03996 1280-25 E-Mail: info@amt-ms.deHomepage: http://www.amt-mecklenburgische-schweiz.de | Montag: geschlossen Dienstag: 08.30 bis 12.00 Uhr und 14.00 bis 18.00 Uhr Mittwoch: geschlossen Donnerstag: 08.30 bis 12.00 Uhr und 14.00 bis 16.00 Uhr Freitag: 08.30 bis 12.00 Uhr Außerhalb der Öffnungszeiten Termine nach Vereinbarung. |
Allgemeine Informationen
Zuständige Stelle
Wenn Sie ins Ausland fortziehen, müssen Sie sich bei der zuständigen Meldebehörde (am ursprünglichen Wohnsitz) persönlich abmelden. Lösen Sie lediglich eine von mehreren Wohnungen im Bundesgebiet auf, können Sie diese Wohnung bei der Meldebehörde, in deren Zuständigkeitsbereich Sie verbleiben, abmelden.
Welche Unterlagen werden benötigt?
vorhandene Personaldokumente (Personalausweis und/oder Reisepass)
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen keine Gebühren an.
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Abmeldung muss innerhalb von zwei Wochen nach dem Auszug erfolgen. Sie ist frühestens eine Woche vor Auszug möglich. Abmeldungen werden in der Regel sofort bearbeitet. Über Ihre Meldung erhalten Sie eine kostenfreie Bestätigung.
Rechtsgrundlage
Bundesmeldegesetz (BMG)
Fachlich freigegeben durch
Dieser Text wurde freigegeben durch das Ministerium für Inneres und Sport Mecklenburg-Vorpommern.